Vorsorgereglement angepasst
Mit der Pandemie sind ältere Arbeitnehmende ungleich stärker von Arbeitslosigkeit betroffen als jüngere. Zum Glück wurde bereits vor Corona die Gesetzgebung angepasst, damit ältere Arbeitslose ihre Vorsorge weiterführen können.
Löst der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis mit über 55-jährigen Arbeitnehmenden auf, können diese verlangen, dass ihre Vorsorge bis spätestens zur ordentlichen Pensionierung weitergeführt wird. Damit soll nach Art. 47a BVG verhindert werden, dass ältere Arbeitnehmende mit geringen Chancen auf dem Arbeitsmarkt gezwungen sind, ihr Vorsorgeguthaben auf ein Freizügigkeitskonto transferieren zu lassen, wo sie dieses bei der Pensionierung nur in Kapitalform beziehen können.
Die PROSPERITA hat in diesem Zusammenhang ihr Vorsorgereglement angepasst und bietet Entlassenen ab 55 verschiedene Möglichkeiten, ihre Risiken und ihre Altersvorsorge abzudecken:
- im gleichen Umfang wie bisher (Spar- und Risikolohn unverändert)
- mit einem tieferen versicherten Lohn als bisher (Spar- und Risikolohn gleichermassen reduziert)
- mit unverändertem Risikolohn und reduziertem Sparlohn
- nur die Risikovorsorge ohne Sparen
Der Vorbezug eines Beitrages für selbstgenutztes Wohneigentum (WEF) ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Weiterführung der Vorsorge mehr als zwei Jahre gedauert hat.
Schon seit 2020 können sich auch jüngere Arbeitnehmende, die von einer Entlassung betroffen sind bzw. eine Job-Pause einlegen wollen, bei der PROSPERITA weiterversichern. Nun hat das Bundesparlament diese Regelung für alle Arbeitnehmenden ab 55 gesetzlich verankert.
Ein Merkblatt, das die Fragen im Zusammenhang mit Stellenlosigkeit bzw. unbezahltem Urlaub beantwortet, ist unter Service > Fomulare und Merkblätter aufgeschaltet.