Häufige Fragen zur beruflichen Vorsorge
für Arbeitnehmende:
Versicherte können den Vorbezug des Altersguthabens für den Erwerb von Wohneigentum, die Rückzahlung von Hypothekardarlehen oder den Erwerb von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften nutzen. Ein Vorbezug kann alle 5 Jahre erfolgen. Nach dem 50. Altersjahr ist die Höhe des Barbezugs beschränkt. Bei verheirateten Versicherten ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten erforderlich. Wird das Wohneigentum verkauft, muss der vorbezogene Betrag rückerstattet werden.
Sie können sich bei einer Beendigung Ihres Arbeitsverhältinisses bei der PROSPERITA weiterversichern lassen. Dabei wird der Vorsorgeplan Ihres bisherigen Abeitgebers weitergeführt, so dass Sie weiterhin zu Ihren bisherigen Bedingungen versichert sind. Allerdings müssen Sie in diesem Fall sämtliche Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge selber bezahlen. Diese Form der Weiterversicherung dauert maximal zwei Jahre.
Falls der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt hat und Sie älter als 55 Jahre sind, können Sie die Vorsorge wie folgt weiterführen:
- im gleichem Umfang wie bisher (Spar- und Risikolohn unverändert)
- mit einem tieferen versicherten Lohn wie bisher (Spar- und Risikolohn gleichermassen reduziert)
- mit unverändertem Risikolohn und reduziertem Sparlohn
- nur die Risikovorsorge ohne Sparen
Ein Barbezug der Austrittsleistung ist möglich, wenn Sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehen. Sie müssen dazu der PROSPERITA den Nachweis erbringen, dass Sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen (Miete für Räumlichkeiten, Materialkauf, AHV-Bestätigung, Eintrag ins Handelsregister, usw.). Der Antrag für den Barbezug muss im Jahr nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit bei der Pensionskasse eingereicht werden. Bei verheirateten Versicherten wird die schriftliche Zustimmung des Ehegatten verlangt.
Die PROSPERITA hat für ihre Versicherten eine benutzerfreundliche und innovative App entwickelt, so dass Sie jederzeit und überall auf Ihre persönlichen Vorsorgedaten zugreifen, Simulationen durchführen und sich Vorsorgefragen beantworten lassen können. Weitere Informationen
Eine Barauszahlung des BVG-Altersguthabens ist möglich, wenn Sie nachweisen können, dass Sie die Schweiz endgültig verlassen, um sich im Ausland niederzulassen. Bei einem Umzug in ein EU-Land oder nach Island oder Norwegen ist eine Barauszahlung des BVG-Vorsorgeguthabens nicht möglich, wenn Sie in diesem Land weiter gegen die Risiken Alter, Tod und Invalidität versichert sind. Die Auszahlung des überobligatorischen Teils des Vorsorgekapitals (im Gegensatz zum BVG-Minimum) ist hingegen weiterhin möglich. Eine Barauszahlung des gesamten Guthaben ist nur dann möglich, wenn Sie in ein anderes Land als die oben erwähnten ziehen. Bei der definitiven Ausreise aus der Schweiz nach Liechtenstein ist die Barauszahlung nicht erlaubt.
Die Änderungen zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung traten am 1. Januar 2017 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt werden die Vorsorgeansprüche auch dann geteilt, wenn einer der Ehegatten bereits eine laufende Invaliden- oder Altersrente der 2. Säule bezieht.
Ihr persönliches Einkaufspotential finden Sie auf dem aktuellen Vorsorgeausweis. Nachdem Sie das Antragsformular für einen Einkauf ausgefüllt und unterschrieben an die PROSPERITA zurückgeschickt haben, teilt Ihnen die Verwaltung den effektiv möglichen Einkaufsbetrag mit.
Beim Einkauf müssen Sie auf folgendes achten:
Dreijähriges Kapitalbezugsverbot
Wird ein Einkauf getätigt, sind während den nächsten drei Jahren keine Kapitalbezüge möglich. Das Bundesgericht hat bereits 2010 entschieden, dass der teilweise missverständliche Art. 79b Abs. 3 BVG hart auszulegen sei. Das bedeutet, dass nicht nur Kapitalbezüge im Umfang des Einkaufs, sondern sämtliche Kapitalleistungen, also vor allem auch WEF-Vorbezüge während drei Jahren nach dem Einkauf nicht erlaubt sind. Andernfalls müssten diese Auszahlungen voll als Einkommen versteuert werden. Achten Sie daher bei einem Einkauf vor allem dann auf diese Regelung, wenn Sie in den nächsten drei Jahren die Finanzierung von Wohneigentum mittels WEF-Vorbezug planen.
Rückzahlung WEF-Vorbezüge
Bevor Sie einen Einkauf tätigen können, müssen sämtliche Vorbezüge für Wohneigentumsförderung (WEF) zurückbezahlt worden sein.
Mitberücksichtigung von Freizügigkeitskonten
Sollten Sie neben Ihrer Pensionskasse noch über Guthaben auf Freizügigkeitskonten verfügen, werden diese zur Bemessung Ihres max. Einkaufspotential angerechnet. Sollten Sie früher selbständigerwerbend gewesen sein, werden zudem Guthaben in der Säule 3a mitberücksichtigt. Allfällige Freizügigkeits- oder Säule 3a-Konten sind auf dem Antragsformular zu deklarieren.
Wichtig: Die PROSPERITA übernimmt keine Verantwortung für die steuerliche Behandlung von Einkäufen durch Ihre Steuerverwaltung.
Ein Einkaufspotential entsteht durch fehlende Beitragsjahre (Auslandaufenthalt, Kinderpause), Lohnerhöhungen, Reglementsänderungen bei der Pensionskasse, Stellenwechsel, Scheidung etc.
Einfach gesagt: Die max. mögliche Einkaufssumme ist der Betrag, der angespart worden wäre, wenn der heutige versicherte Lohn ohne Unterbruch seit dem Alter 25 bei der PROSPERITA auf Basis des aktuellen Vorsorgeplans versichert gewesen wäre.
Die für Ihren Arbeitgeber geltende Einkaufstabelle finden Sie am Schluss des Vorsorgeplans.
Eine vorzeitige Pensionierung ist ab 58 Jahren möglich und hat eine tiefere Rente zur Folge. Entweder kommen Sie mit einer Rentenkürzung zurecht oder Sie tätigen rechtzeitig einen Einkauf, um das für eine höhere Rente benötigte Kapital zu erreichen. Sollten Sie sich nach einem solchen Einkauf trotzdem entscheiden weiter berufstätig zu bleiben, darf die im ordentlichen Rücktrittsalter berechnete Rente nicht höher als 105% der ursprünglichen Rente ohne Berücksichtigung des Einkaufs sein. Andernfalls ist die Pensionskasse verpflichtet, Ihre Rente auf diesen Betrag zu kürzen
Wie Sie sich die Leistungen auszahlen lassen, hängt vom Vorsorgereglement und Ihren persönlichen Verhältnissen ab. Sie haben drei Möglichkeiten:
1. Bezug einer Rente
Hier liegt der Fokus auf Sicherheit. Die Rente ist die meistgewählte Auszahlungsform in der beruflichen Vorsorge. Sie garantiert ein lebenslanges Einkommen. Die Umwandlung des angesammelten Guthabens in eine Rente geschieht mittels des Umwandlungssatzes. Die zum Zeitpunkt der Pensionierung festgelegte Rentenhöhe bleibt bis zum Lebensende unverändert.
2. Kapitalbezug
Das Vorsorgereglement der PROSPERITA sieht vor, dass Sie das gesamte Altersguthaben einmalig als Kapital auszahlen lassen können. Die Realisierung Ihrer Pläne ist so ungebundener möglich, aber Sie sind auch für selbst für die nachhaltige Verwaltung Ihres Vorsorgevermögens verantwortlich. Im Gegensatz zu anderen Pensionskassen können Sie den Kapitalbezug ohne Vorlauffrist bis vor Ihr Pensionierungsdatum bei der PROSPERITA melden. Denken Sie daran, dass das gesamte Kapital im Bezugsjahr besteuert werden muss.
3. Mischform
Anstatt dem gesamten Altersguthaben können Sie auch nur einen Teil davon als Kapital beziehen. Sie sind dabei frei in der Aufteilung von Rente und Kapital.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind gesetzlich verpflichtet, ihr Vorsorgeguthaben aus früheren Anstellungen in die Pensionskasse ihres neuen Arbeitgebers einzubringen. Liegen die Pensionskassengelder auf einem Freizügigkeitskonto, ist es ratsam, dieses aufzulösen und die Gelder ebenfalls in die neue Pensionskasse zu überführen, da ein Freizügigkeitskonto Nachteile für die Betroffenen hat: Das Vorsorgeguthaben kann in aller Regel nur als Kapital und nicht als lebenslange Rente ausbezahlt werden. Zudem sind die privaten Anbieter von Freizügigkeitskonten nicht an die Mindestverzinsung gebunden, die derzeit bei einem Prozent liegt.
Dem Quellensteuerabzug bei der beruflichen Vorsorge (BVG) unterliegen Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in Doppelbesteuerungsabkommen. Weitere Informationen erhalten Sie bei der bernischen Steuerverwaltung (Sitzkanton der PROSPERITA).
Das ist tatsächlich nicht einfach. Da es sich bei der PROSPERITA um eine umhüllende Pensionskasse handelt, unterscheidet sie nicht zwischen obligatorischen und überobligatorischen Beiträgen. Damit Sie ihre Beiträge trotzdem korrekt deklarieren können, hilft Ihnen aber unsere Verwaltung gerne weiter (, 031 343 13 30).
Häufige Fragen zur beruflichen Vorsorge
für Arbeitgebende:
Der Vorsorgeplan definiert die Leistungen, die beim Eintritt der Risiken Alter, Invalidität und Tod ausgerichtet werden und bestimmt die Beiträge, die zur Finanzierung dieser Leistungen notwendig sind.
Jedes angeschlossene Vorsorgewerk (Firma/Organisation) verfügt über einen oder mehrere Vorsorgepläne.
Für ihre Aufwendungen erhebt die PROSPERITA pro Firma bzw. Organisation eine jährliche Basisgebühr von CHF 400. Pro versicherte Person und Jahr fallen zudem weitere Verwaltungskosten an, die nach Anzahl Mitarbeitenden (MA) der Firma abgestuft sind:
Anzahl MA/Firma | Kosten/MA/Jahr | Kosten/MA/Monat |
1-4 MA | CHF 250.80 | CHF 20.90 |
5-19 MA | CHF 230.40 | CHF 19.20 |
20-49 MA | CHF 210.00 | CHF 17.50 |
50-99 MA | CHF 190.80 | CHF 15.90 |
ab 100 MA | CHF 180.00 | CHF 15.00 |
Diese Gebühren werden über die vier Quartalsrechnungen verteilt und sind in den Kosten für die Risikoversicherung einberechnet. Da die jährlichen Gebühren auf Monatsbasis heruntergerechnet werden, kann es gegenüber dem Kostenreglement zu Rundungsdifferenzen kommen.
Steueroptimierung durch Arbeitgeberbeitragsreserven
Wenn ein Unternehmen im laufenden Jahr einen guten Geschäftsgang hat, stellt es sich oftmals die Frage, wie es die Steuerbelastung optimieren bzw. senken kann. Hierzu bietet sich zum Beispiel die Möglichkeit der Bildung einer Arbeitgeberbeitragsreserve (AGBR).
Arbeitgeberbeitragsreserven sind freiwillige Vorauszahlungen des Arbeitgebers an Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule zur Deckung künftiger Arbeitgeberverpflichtungen. Der Arbeitgeber kann mittels AGBR in finanziell günstigen Zeiten Geld für die berufliche Vorsorge auf die Seite legen. In wirtschaftlich schlechteren Zeiten oder falls er grössere Investitionen tätigen möchte, kann er die AGBR zur Entrichtung der Arbeitgeberbeiträge verwenden und verfügt so über mehr flüssige Mittel, um anderweitigen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.
Diese zum Voraus bezahlten Pensionskassenprämien können steuerlich vollumfänglich als geschäftsmässig begründeter Aufwand geltend gemacht werden. Dies hat eine tiefere Steuerbelastung zur Folge - sowohl des Gewinns, als auch des Kapitals. Die Höhe der AGBR ist limitiert. Sie darf maximal fünf Jahresbeiträge des Arbeitgebers betragen, weshalb die Berechnung des Grenzbetrages jedes Jahr vorgenommen werden muss, um einer allfälligen Verminderung Rechnung tragen zu können.
Profitieren von diesem interessanten Steuerplanungsinstrument können Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, GmbH und Genossenschaften), aber auch Personengesellschaften (Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften), welche Mitarbeitende beschäftigen und einer Pensionskasse angeschlossen sind.
Berechnungsbeispiel:
Bruttolöhne: CHF 500'000
Pensionskasse (Arbeitgeberbeiträge): CHF 35'000
Maximale Höhe der AGBR: 5 x CHF 35'000 = CHF 175'000
Wichtig zu wissen:
Arbeitgeberbeitragsreserven dienen ausschliesslich der Prämienzahlung oder allenfalls einer Leistungsverbesserung resp. Sanierung einer Pensionskasse. Eine Rückzahlung an den Arbeitgeber ist deshalb ausgeschlossen.
Obwohl die AGBR nicht in der Bilanz der Gesellschaft ersichtlich sind, stellen diese stille Reserven dar, deren Bildung oder Auflösung allenfalls im Anhang erwähnt werden müssen (OR 959c).
Die Anschlussvereinbarung zwischen dem Vorsorgewerk (Firma/Organisation) und der PROSPERITA wird in der Regel für fünf Jahre festgelegt und kann beidseitig mit sechsmonatiger Frist auf den 31. Dezember gekündigt werden. Nach Ablauf der drei Jahre verlängert sich die Vereinbarungsdauer stillschweigend jeweils um ein Jahr.
Haben Sie als Firma/Organisation eine Broker-Firma beauftragt, die für Sie Ihre Versicherungen abschliesst? In diesem Fall bezahlt die PROSPERITA an Ihre Broker-Firma eine einmalige Vermittlerentschädigung bei einem Neuanschluss und alljährilich eine Maklerentschädigung von je 9% Ihrer Netto-Risikoprämie. Im Sinne der Transparenz ist Ihre Broker-Firma verpflichtet, Ihnen jederzeit Auskunft zu erteilen, welchen Betrag in Franken und Rappen sie von der PROSPERITA für ihre Vermittlertätigkeit zwischen Ihnen und uns erhält.