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Lohnmeldung an die PROSPERITA

Wenn Mitarbeitende neu in Ihre Firma eintreten oder eine Lohnänderung erfahren, bitten wir Sie, uns dies möglichst zeitnah zu melden. Nachfolgend finden Sie Antworten auf Ihre Fragen in diesem Zusammenhang.

Wie melde ich eine Lohnmutation an die PROSPERITA?

Am besten melden Sie diese via Ihr Firmenportal (www.prosperita.ch > Login > Login für Arbeitgeber). Wir sind Ihnen dankbar, wenn diese Meldung zeitnah erfolgt, damit wir Ihnen möglichst genaue Quartalsrechnungen ausstellen können. Falls Sie keinen Zugang zum Firmenportal haben, können Sie uns Lohnmutationen mit den Formularen „Lohnmutation“ oder „Eintrittsmeldung“ bei einer Neuanstellung melden. Verlässt ein/e Arbeitnehmende/r Ihre Firma, können sie das Formular „Austrittsmeldung“ verwenden.

Wie kann ich den AHV-Jahreslohn ausrechnen?

Als AHV-Jahreslohn gilt der Brutto-Lohn, der mit dem/der Arbeitnehmenden vereinbart wurde (AHV-Gesetz Art. 5, Abs. 2) Auch der 13. Monatslohn und unterjährige Lohnänderungen werden einberechnet. Neben dem Stunden-, Tages-, Wochen- oder Monatslohn gehören auch Entschädigungen für Überstunden, Nacht- und Sonntagszulagen, Gratifikationen, Provisionen sowie Naturalleistungen wie Verpflegung und Unterkunft dazu.

Wie entscheide ich, ob eine Zulage zum AHV-Lohn zählt oder nicht?

Alle Zulagen, die im Arbeitsvertrag festgeschrieben sind, müssen im AHV-Jahreslohn dazugezählt werden. Auch Gratifikationen, die nicht in jedem Jahr, sondern je nach Geschäftsgang ausbezahlt werden, zählen dazu, sofern sie im Arbeitsvertrag erwähnt sind.

Beispiel: Frau K. erhält in diesem Jahr eine Gratifikation von CHF 500. Zusätzlich feiert die Firma ihr 25-jähriges Jubiläum und die Mitarbeitenden erhalten zusätzlich CHF 200. In diesem Fall wird die Gratifikation im AHV-Lohn eingerechnet, weil im Arbeitsvertrag eine Gratifikation festgelegt ist, und der Jubiläumsbonus nicht, weil es sich hierbei nicht um eine vertraglich festgelegte Zulage handelt.

Welche Lohnbestandteile müssen im AHV-Lohn nicht berücksichtigt werden?

  • Dienstaltersgeschenke und einmalige Gratifikationen
  • Nicht vertraglich vereinbarte einmalige Boni
  • Vergütungen für Überstunden und Überzeit
  • Barabgeltungen der Ferien
  • Freiwillige Zuwendungen des Arbeitgebers wie beispielsweise Einmalzulagen
  • Prämien aus betrieblichem Vorschlagswesen
  • Abgangsentschädigungen i.S.v. Art. 339b OR und Abfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Diese Aufzählung ist abschliessend.

Wie melde ich den AHV-Jahreslohn anfangs Jahr bei Personen, dass sie nicht das ganze Jahr in der Firma verbleiben werden (Stellenwechsel oder unbezahlter Urlaub)?

Melden Sie uns bitte anfangs Jahr trotzdem den AHV-Lohn des ganzen Jahres. Beispiel: Frau M. arbeitet von Februar bis Mai, also vier Monate, für einen Monatslohn von CHF 6‘000. Der AHV-Lohn, der anfangs Jahr für Frau M. gemeldet werden muss, beträgt somit CHF 72‘000, d.h. 12 x CHF 6‘000.

Wie melde ich den AHV-Jahreslohn bei Personen, die unter dem Jahr in die Firma eintreten?

Melden Sie uns bitte den AHV-Lohn fürs ganze Jahr, auch wenn die Person nicht das ganze Jahr bei Ihnen gearbeitet hat. Das System der PROSPERITA errechnet pro rata temporis die von Ihnen geschuldeten Beiträge.

Wie soll ich damit umgehen, wenn eine Person mit ihrem Lohn die Eintrittsschwelle nicht erreicht, die in unserem Vorsorgeplan festgelegt ist?

Arbeitnehmende müssen erst angemeldet werden, wenn sie mit ihrem monatlichen Lohn die Eintrittsschwelle erreichen.

Beispiel: Herr Z. verdient einen Monatslohn von CHF 2000. Die Eintrittsschwelle im Vorsorgeplan Ihrer Firma liegt aber bei 2200. Herr Z. muss deshalb nicht bei der PROSPERITA angemeldet werden. Sobald er aber monatlich 2200 verdient, muss er angemeldet werden und ist damit auch in der Zweiten Säule versichert.

Inwiefern müssen temporär Angestellte ebenfalls bei der PROSPERITA angemeldet werden?

Bei einer temporären Anstellung von bis zu drei Monaten ist eine Anmeldung nicht notwendig. Sobald die Anstellung länger dauert, ist die betroffene Person mit Datum des Beginns der Anstellung anzumelden.

Wie berechne ich Lohnkomponenten ein, die variabel und anfangs Jahr noch unklar sind?

Damit die PROSPERITA anfangs Jahr Ihre monatlichen Beiträge berechnen kann, brauchen wir den mutmasslichen AHV-Jahreslohn Ihrer Mitarbeitenden. Konkret bedeutet das, dass Sie uns aufgrund Ihrer Erfahrung bzw. aufgrund des vergangenen Jahres Provisionen und andere Zulagen angeben müssen. Bis 15. Dezember des gleichen Jahres können Sie uns jeweils den definitiven AHV-Lohn Ihrer Mitarbeitenden angeben, so dass wir rechtzeitig die nötigen Verrechnungen mit den Löhnen vornehmen können, die Sie uns anfangs Jahr angegeben haben. Die Änderungen werden Ihnen mit der 1. Quartalsrechnung des neuen Jahres verrechnet.

Für die Berechnung des definitiven AHV-Jahreslohns bis 15. Dezember haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Sie errechnen die Lohnsumme bis Ende November und teilen ihn durch 11 und mal 12 und zählen ev. den 13. Monatslohn dazu.
  • Falls im Dezember in Ihrer Firma besonders hohe Umsätze und damit auch variable Lohnkomponenten anfallen, bitten wir Sie, den Dezember aufgrund ihrer Erfahrung aus den vergangenen Jahren gesondert zu den übrigen 11 Monaten zu berechnen.

Was tue ich, wenn Ich Ende Jahr vergessen habe, rechtzeitig eine Lohnmutation zu melden?

Generell sind wir Ihnen dankbar, wenn Sie Mutationen möglichst zeitnah bzw. spätestens bis am 15. Dezember melden. Sollten Sie diesen Termin verpassen, sind wir selbstverständlich bereit, auch weiter zurück die Mutationen zu berechnen. Dabei kommt aber das Kostenreglement zur Anwendung. Kosten bzw. Rückerstattungen und ev. anfallende Gebühren werden wir Ihnen bei der nächsten Quartalsrechnung verrechnen.