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Lohnmeldung

Wenn Mitarbeitende neu in Ihre Firma eintreten oder eine Lohnänderung erfahren, bitten wir Sie, uns dies möglichst zeitnah zu melden. Nachfolgend finden Sie Antworten auf Ihre Fragen in diesem Zusammenhang.

Wie melde ich eine Lohnmutation an die PROSPERITA?

Am besten melden Sie online diese via Firmenportal. Wir sind Ihnen dankbar, wenn diese Meldung zeitnah erfolgt, damit sie bereits bei der nächsten Quartalsrechnungen berücksichtigt wird. Falls Sie keinen Zugang zum Firmenportal haben, können Sie den Neueintritt mit dem Formular „Eintrittsmeldung“ oder Lohnanpassungen mit dem Formular „Lohnmutation“ melden. Bei einem Austritt einer versicherten Person verwenden Sie das Formular „Austrittsmeldung“.

Ab wann beginnt und endet die Beitragspflicht für den Arbeitgeber?

Die Beitragspflicht beginnt am Tag, an dem die versicherte Person in die Firma/Organisation eintritt. Sie endet am Tag des Austritts der versicherten Person aus der Firma/Organisation. Die Beträge werden taggenau berechnet.

Gibt es alternative Zahlungsmodalitäten für Arbeitgeber?

Ja. Neben den üblichen Quartalsrechnungen können Arbeitgeber auf Wunsch eine monatliche nachschüssige Zahlung der Pensionskassenbeiträge beantragen. Die Mutationen müssen spätestens bis zum 20. des Monats erfolgt sein, damit sie in der Monatsrechnung zum Tragen kommen.

Bis wann müssen Mutationen erfolgen, damit sie bei der nächsten Beitragsrechnung berücksichtigt werden?

Wenn Sie Eintritte und Austritte sowie Lohnmutationen bis spätestens am 20. des Monats online melden, werden diese bei der nächstfolgenden Quartals- oder Monatsrechnung berücksichtigt.

Welche Lohnbestandteile gehören zum BVG-Jahreslohn und welche nicht?

Als Jahreslohn gilt der zu Beginn des Jahres vereinbarte AHV-pflichtige Jahreslohn (inkl. 13. Monatslohn). Dauernd ausbezahlte Zulagen wie Provisionen, Schicht-, Nacht-, Sonntagszulagen und ähnliche werden berücksichtigt 

Folgende Lohnbestandteile, die nur gelegentlich anfallen, werden bei der Bemessung des Jahreslohns nicht berücksichtigt:

  • Dienstaltersgeschenke und einmalige Gratifikationen
  • Nicht vertraglich vereinbarte einmalige Boni
  • Vergütungen für Überstunden und Überzeit
  • Barabgeltungen der Ferien
  • Freiwillige Zuwendungen des Arbeitgebers wie beispielsweise Einmalzulagen
  • Prämien aus betrieblichem Vorschlagswesen
  • Abgangsentschädigungen i.S.v. Art. 339b OR und Abfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Diese Aufzählung ist abschliessend.

Welchen Lohn muss ich melden, wenn eine versicherte Person nicht während des ganzen Jahres angestellt sein wird?

Wenn bereits bekannt ist, dass ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin aufgrund einer Kündigung, Beschäftigungsgradanpassung oder eines unbezahlten Urlaubs während des Jahres austreten oder eine Lohnanpassung erfahren wird, muss anfangs Jahr trotzdem der Jahreslohn für das ganze Jahr gemeldet werden. Sobald der Austritt oder die Lohnmutation gemeldet wurde, erfolgt die effektive Abrechnung durch die PROSPERITA.

Beispiel: Frau M. arbeitet von Januar bis April, also vier Monate, für einen Monatslohn von CHF 6‘000. Der Jahreslohn, der anfangs Jahr für Frau M. gemeldet werden muss, beträgt somit CHF 72‘000, d.h. 12 x CHF 6‘000.

Wie melde ich den Jahreslohn bei Personen, die unter dem Jahr in die Firma eintreten?

Melden Sie uns bitte den AHV-Lohn für das ganze Jahr, auch wenn die Person nicht das ganze Jahr bei Ihnen gearbeitet hat. Das System der PROSPERITA errechnet pro rata temporis die von Ihnen geschuldeten Beiträge.

Muss ich Mitarbeitende im BVG anmelden, wenn sie die Eintrittsschwelle nicht erreicht haben?

Nein. Arbeitnehmende müssen erst angemeldet werden, wenn sie mit ihrem monatlichen Lohn die Eintrittsschwelle erreichen, die im Vorsorgeplan Ihrer Firma oder Organisation definiert wurde.

Beispiel: Herr Z. verdient einen Monatslohn von CHF 2'000. Die Eintrittsschwelle im Vorsorgeplan Ihrer Firma liegt aber bei CHF 2'200. Herr Z. muss deshalb nicht bei der PROSPERITA angemeldet werden. Sobald er aber monatlich CHF 2'200 verdient, muss er angemeldet werden und ist damit auch in der zweiten Säule versichert.

Inwiefern müssen temporär Angestellte angemeldet werden?

Bei einer temporären Anstellung von bis zu drei Monaten ist eine Anmeldung nicht notwendig. Sobald die Anstellung länger dauert, ist die betroffene Person mit Datum des Beginns der Anstellung anzumelden.

Welchen Lohn muss ich zu Beginn des Jahres melden, wenn der Lohn variabel oder effektive Lohn noch unklar ist?

Damit wir zu Beginn des Jahres Ihre monatlichen Pensionskassenbeiträge berechnen können, benötigen wir den mutmasslichen AHV-Jahreslohn Ihrer Mitarbeitenden. Wenn mit Mitarbeitenden keinen Fixlohn vereinbart wurde, können sie den Lohn entweder auf der Basis des Vorjahres festlegen oder eine realistische Schätzung des mutmasslich ausbezahlten Salärs schätzen. Dieser gemeldete Lohn gilt dann während des ganzen Jahres als Grundlage für die Berechnung der Sparbeiträge und des Risikoschutzes. Bis am 15. Dezember des gleichen Jahres werden Sie dann aufgefordert, den effektiven Jahreslohn nachzumelden, so dass wir rechtzeitig für die 4. Quartalsrechnung die notwendigen Nachbelastungen respektive Gutschriften vornehmen können.

Sollten bis am 15. Dezember die definitiven Jahreslöhne noch nicht feststehen (z.B. aufgrund von umsatzabhängigen Entschädigungen, ausstehenden Boni oder ungewissen Schicht- oder Nachtzulagen) können Sie wie folgt verfahren:

  • Sie verwenden die definitive Lohnsumme bis Ende November, teilen diese durch 11 und multiplizieren diese dann mit 12. Einen allfälligen 13. Monatslohn zählen Sie schliesslich dazu.
  • Falls im Dezember in Ihrer Firma besonders hohe Umsätze und entsprechend auch hohe variable Lohnkomponenten anfallen, können Sie den Dezemberlohn aufgrund von Erfahrungszahlen vergangener Jahre festlegen.

Was tue ich, wenn Ich Ende Jahr vergessen habe, rechtzeitig eine Lohnmutation zu melden?

Generell sind wir Ihnen dankbar, wenn Sie Mutationen möglichst zeitnah bzw. spätestens bis am 15. Dezember melden. Sollten Sie diesen Termin verpassen, wickeln wir Mutationen selbstverständlich auch rückwirkend ab. Dabei kommt jedoch das Kostenreglement zur Anwendung. Zusätzlich Kosten bzw. Rückerstattungen und die Gebühren gemäss Kostenreglement werden wir Ihnen mit der nächsten Quartalsrechnung verrechnen.