Unter welchen Bedingungen können sich Arbeitnehmende nach ihrer Anstellung bei der PROSPERITA weiterversichern lassen?
Es gibt zwei Arten der Weiterversicherung:
Externe Versicherung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Kündigt eine Person ihre Anstellung, möchte aber freiwillig weiterhin für die Risiken Tod und Invalidität versichert bleiben und/oder für das Alter sparen, kann sie bei der PROSPERITA als extern versicherte Person angeschlossen bleiben. In diesem Fall muss sie allerdings sowohl den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberbeitrag selbst finanzieren. Falls diese Beiträge das Budget der betroffenen Person übersteigen, kann sie den bisher versicherten Lohn reduzieren, wenn sie in die externe Versicherung eintritt. Diese Reduktion kann später aber nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Für die Aufnahme in die externe Versicherung müssen Sie zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns voll arbeitsfähig sein.
Weiterführung der Vorsorge bei Entlassung ab Alter 55 (nach Art. 47a BVG)
Kommt es zu einer Entlassung bei Arbeitnehmenden nach Vollendung des 55. Altersjahres, können sie die Vorsorge bis zur Pensionierung bei der PROSPERITA weiterführen. Die Höhe des versicherten Spar- und Risikolohns kann dabei allenfalls reduziert werden. Ausserdem können Betroffene nur die Versicherung für die Risiken Tod und Invalidität und ohne Altersparen weiterführen.
Die Weiterversicherung ist nur für versicherte Personen mit Wohnsitz in der Schweiz möglich.
Was müssen Arbeitnehmende unternehmen, wenn sie sich für eine Weiterversicherung entscheiden?
Die Arbeitnehmenden füllen vor dem Austritt aus Ihrer Firma/Organisation die Vereinbarung Externe Versicherung / Unbezahlter Urlaub / Weiterführung der Vorsorge aus, wählen dort die Art der Weiterversicherung (Externe Versicherung oder Weiterführung der Vorsorge bei Entlassung) aus und geben die gewünschte Höhe des versicherten Risiko- und/oder Sparlohns an. Ab Unterzeichnung dieser Vereinbarung sind diese Personen bis zum Erreichen des Referenzalters (Pensionierung) oder bis zum Antritt einer neuen Stelle bei der PROSPERITA als sogenannt externe Versicherte angeschlossen.
Kann der versicherte Lohn bei Eintritt in die Weiterversicherung angepasst werden?
Ja. Bei der freiwilligen externen Versicherung haben Arbeitnehmende folgende Möglichkeiten:
- Der bisher versicherte Lohn für Sparen und Risiko bleibt unverändert.
- Der versicherte Lohn für Sparen bleibt unverändert. Auf eine Versicherung der Risiken Tod und Invalidität wird ganz verzichtet.
- Der Sparlohn wird reduziert, während auf eine Versicherung der Risiken Tod und Invalidität verzichtet wird.
- Der versicherte Lohn fürs Sparen und für das Risiko wird im gleichen Umfang reduziert.
- Nur der Sparlohn wird reduziert. Die Risikoleistungen und -beiträge bleiben unverändert.
Bei der Weiterführung der Vorsorge nach Art. 47a BVG (Kündigung durch den Arbeitgeber) bestehen vier Wahlmöglichkeiten:
- Der bisher versicherte Lohn für Sparen und Risiko bleibt unverändert.
- Der versicherte Lohn für Sparen und Risiko wird im gleichen Umfang reduziert.
- Nur der Sparlohn wird reduziert. Die Risikoleistungen und -beiträge bleiben unverändert.
- Auf das Altersparen wird ganz verzichtet. Die Risikoleistungen und -beiträge bleiben unverändert.
Kann der versicherte Lohn später wieder erhöht werden?
Nein. Sobald der versicherte Lohn reduziert wurde, kann er zu einem späteren Zeitpunkt nicht wieder erhöht werden.