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Weiterversicherung bei Stellenlosigkeit

Versicherte, die ihre Anstellung kündigen oder gekündigt werden, haben die Möglichkeit, sich bei der PROSPERITA weiterversichern zu lassen. Allerdings müssen sie sowohl ihren Arbeitnehmerbeitrag als auch den Arbeitgeberbeitrag finanzieren. Hier erhalten Sie Antwort auf Ihre Fragen dazu.

Unter welchen Bedingungen kann ich mich bei der PROSPERITA weiterversichern lassen?

Es gibt zwei Arten der Weiterversicherung:

Externe Versicherung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Kündigen Sie Ihre Anstellung beim Arbeitgeber, möchten aber freiwillig weiterhin für die Risiken Tod und Invalidität versichert bleiben und für das Alter sparen, können Sie bei der PROSPERITA als extern versicherte Person angeschlossen bleiben. In diesem Fall müssen sie allerdings sowohl den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberbeitrag selbst finanzieren. Falls diese Beiträge ihr Budget übersteigen, können Sie den bisher versicherten Lohn reduzieren, wenn Sie in die externe Versicherung eintreten. Diese Reduktion kann später aber nicht mehr rückgängig gemacht werden. Alternativ können Sie auch nur noch für das Alter sparen.

Für die Aufnahme in die externe Versicherung müssen Sie zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns voll arbeitsfähig sein. 

Weiterführung der Vorsorge bei Entlassung ab Alter 55 (nach Art. 47a BVG)

Wird Ihr Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 55. Altersjahres durch den Arbeitgeber aufgelöst, kann die Vorsorge bis zur Pensionierung bei der PROSPERITA weitergeführt werden, wobei die Höhe des versicherten Spar- und Risikolohns ebenfalls reduziert werden kann. Ausserdem können Sie auch nur die Versicherung für die Risiken für Tod und Invalidität (ohne Sparen fürs Alter) weiterführen.

Die Weiterversicherung ist nur für versicherte Personen mit Wohnsitz in der Schweiz möglich. 

Was muss ich unternehmen, wenn ich mich für die Weiterversicherung entscheide?

Wenn Sie weiterversichert bleiben möchten, füllen Sie vor dem Austritt bei Ihrem Arbeitgeber die Vereinbarung aus, wählen dort die Art der Weiterversicherung (Externe Versicherung oder Weiterführung der Vorsorge bei Entlassung) aus und geben die gewünschte Höhe des versicherten Risiko- und/oder Sparlohns an. Nach Erhalt der unterzeichneten Vereinbarung führen wir Sie als sogenannte externe versicherte Person bis zum Erreichen des Referenzalters (Pensionierung) oder bis zum Antritt einer neuen Stelle.

Ist eine Weiterversicherung auch bei einer ALV-Anmeldung möglich?

Ja. Durch die Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung (ALV) erfolgt eine obligatorische Versicherung für die Risiken Tod und Invalidität bei der Stiftung Auffangeinrichtung. Die Höhe der Leistungen bemisst sich an der Höhe der ALV-Taggelder. Ein Altersparen ist bei der ALV nicht mehr möglich. Deshalb muss im Normalfall das Sparguthaben aus der Pensionskasse auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen werden, von wo aus es dann beim Antritt einer neuen Stelle an die neue Pensionskasse übertragen wird. 

Wenn Sie allerdings kurz vor der Pensionierung stehen und Ihr angespartes Altersguthaben gerne als lebenslange Altersrente beziehen möchten, dann müssen Sie zum Zeitpunkt des Altersrücktritts bei einer Pensionskasse versichert sein. Das Guthaben auf einem Freizügigkeitskonto kann ausschliesslich als Kapital bezogen werden. 

Eine Weiterversicherung bei der PROSPERITA ermöglicht es Ihnen, Ihr Altersguthaben in der Pensionskasse belassen und weiter fürs Alter zu sparen.

Dadurch dass Sie in der Weiterversicherung weiterhin für die Risiken Tod und Invalidität versichert sind, können Sie sich bei Ihrer Arbeitslosenkasse von der obligatorischen Versicherung bei der Stiftung Auffangeinrichtung befreien lassen (Befreiungsantrag). 

Kann der versicherte Lohn bei Eintritt in die Weiterversicherung angepasst werden?

Ja. Bei der freiwilligen externen Versicherung haben Sie folgende Möglichkeiten: 

  1. Der bisher versicherte Lohn für Sparen und Risiko bleibt unverändert.
  2. Der versicherte Lohn für Sparen bleibt unverändert. Auf eine Versicherung der Risiken Tod und Invalidität wird ganz verzichtet.
  3. Der Sparlohn wird reduziert, während auf eine Versicherung der Risiken Tod und Invalidität verzichtet wird.
  4. Der versicherte Lohn für Sparen und Risiko wird im gleichen Umfang reduziert.
  5. Nur den Sparlohn wird reduziert. Die Risikoleistungen und -beiträge bleiben unverändert.

Bei der Weiterführung der Vorsorge nach Art. 47a BVG (Kündigung durch den Arbeitgeber) bestehen vier Wahlmöglichkeiten:

  1. Der bisher versicherte Lohn für Sparen und Risiko bleibt unverändert.
  2. Der versicherte Lohn für Sparen und Risiko wird im gleichen Umfang reduziert.
  3. Nur den Sparlohn wird reduziert. Die Risikoleistungen und -beiträge bleiben unverändert.
  4. Auf das Altersparen wird ganz verzichtet. Die Risikoleistungen und -beiträge bleiben unverändert.

Der Umfang der Weiterversicherung kann per 1.1. des Jahres angepasst werden. Eine Meldung muss bis am 30.11. erfolgen.

Kann der versicherte Lohn später wieder erhöht werden?

Nein. Sobald der versicherte Lohn reduziert wurde, kann er zu einem späteren Zeitpunkt nicht wieder erhöht werden.

Kann ich nach Ablauf der Weiterversicherung mein Altersguthaben als Kapital beziehen?

Ja, falls Sie sich für die externe Versicherung entschieden haben. Wird diese vor dem vollendeten 58. Altersjahr beendet, erfolgt ein Austritt und es wird eine Austrittsleistung fällig. Bei einer Beendigung nach dem vollendeten 58. Altersjahr erfolgt eine Pensionierung. Dabei können die Versicherungsleistungen entweder in Renten- oder auch in Kapitalform bezogen werden.

Falls Sie die Weiterführung der Vorsorge bei Entlassung durch den Arbeitgeber gewählt haben und länger als zwei Jahre versichert waren, so müssen die Versicherungsleistungen hingegen zwingend als Rente bezogen werden. Waren Sie weniger als zwei Jahre versichert, können Sie anstelle einer Rente auch das Kapital beziehen.