Ratgeber Übersicht
Invalidität und Tod

Ehegattenrente

Stirbt eine verheiratete versicherte Person oder ein verheirateter Rentenbezüger, so hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente.

Wann wird eine Ehegattenrente ausgerichtet?

Wenn eine verheiratete Person stirbt, die bei einer Pensionskasse versichert ist oder von ihr eine Rente bezieht, so hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente.

Eheähnliche Lebensgemeinschaften sind unter gewissen Bedingungen bezüglich Rentenanspruch der Ehe gleichgestellt.

Wie lange wird eine Ehegattenrente ausgerichtet?

Die Ehegattenrente wird grundsätzlich bis zum Tod des überlebenden Ehegatten ausbezahlt. Bei einer Wiederverheiratung erlischt allerdings der Anspruch auf eine Rente.

Wie berechnet sich die Höhe der Ehegattenrente?

Die Rentenhöhe in Prozent ist im Vorsorgeplan festgelegt, den Ihre Firma/Organisation mit der PROSPERITA vereinbart hat. Den aktuellen Vorsorgeplan, der für Sie gilt, finden Sie unter den Dokumenten in der Versicherten-App. Die voraussichtliche Höhe der Ehegattenrente in Franken entnehmen Sie Ihrem persönlichen Vorsorgeausweis, den sie tagesaktuell im Versicherten-App abrufen oder bei der Verwaltung anfordern können.

Stirbt eine verheiratete Rentenbezügerin, beträgt die Ehegattenrente 60% der bisherigen Altersrente.

Kann eine Ehegattenrente auch als Kapital bezogen werden?

Ja. Der überlebende Ehegatte kann vor der ersten Rentenzahlung bei der PROSPERITA schriftlich eine Kapitalabfindung anstelle einer Rente beantragen. Die Höhe der Abfindung entspricht dem Betrag, den die Pensionskasse für eine lebenslange Rentenzahlung zurückgestellt hat. Mit einer Kapitalabfindung erlischt jeder weitere Anspruch auf eine Ehegattenrente. Auch eine spätere Rückabwicklung ist nicht mehr möglich. 

Eine Kapitalabfindung ist nur möglich, wenn die verstorbene versicherte Person noch keine Altersrente bezogen hat.

In welchen Fällen kann eine Ehegattenrente gekürzt werden?

In folgenden Fällen wird eine Ehegattenrente gekürzt:

  • Ist der überlebende Ehegatte mehr als zehn Jahre jünger als die versicherte Person, so wird die Rente für jedes ganze oder angebrochene Jahr, das die zehn Jahre übersteigt, um je 1% der vollen Rente gekürzt. Bei einer Altersdifferenz von beispielsweise 18 Jahren würde die Rente somit um 8% gekürzt.
  • Erfolgt die Eheschliessung erst nach dem gesetzlichen Pensionsalter, so wird die Rente auf folgende Prozentsätze herabgesetzt: 
    - Eheschliessung während des 66. Altersjahres: 80 %
    - Eheschliessung während des 67. Altersjahres: 60 %
    - Eheschliessung während des 68. Altersjahres: 40 %
    - Eheschliessung während des 69. Altersjahres: 20 %
    - Erfolgt die Eheschliessung nach Vollendung des 69. Altersjahres, so fällt die Rente dahin.

Kürzungen können auch kumulativ erfolgen, wenn eine grosse Altersdifferenz und eine späte Eheschliessung vorliegt.

Beim Eingehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft wird die Ehegattenrente auf die gesetzlichen BVG-Minimalleistungen reduziert.