Was gilt als Lebenspartnerschaft?
Eine ehe-ähnliche Lebensgemeinschaft unter Personen gleichen sowie verschiedenen Geschlechts wird gemäss Ziffer 5.5.7 des Vorsorgereglements bezüglich Rentenanspruch der Ehe gleichgestellt, falls
a. beide Partner unverheiratet sind und zwischen ihnen keine Verwandtschaft besteht (auch kein Stiefkindsverhältnis), und
b. der/die Lebenspartner/in nicht bereits eine Hinterlassenenrente von einer in- oder ausländischen Vorsorgeeinrichtung bezieht oder in der Vergangenheit eine entsprechende Kapitalabfindung erhalten hat, und
c. der/die Lebenspartner/in im Zeitpunkt des Todes mit der versicherten Person im gleichen Haushalt gelebt hat und von der versicherten Person im erheblichen Masse unterstützt worden ist
oder
die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltung im Zeitpunkt des Todes mindestens 5 Jahre gedauert hat
oder
der/die Lebenspartner/in im Zeitpunkt des Todes mit der versicherten Person im gleichen Haushalt gelebt hat und für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss.
Was muss ich tun, damit die PROSPERITA diese Lebenspartnerschaft anerkennt?
- Versicherte, die in einer Lebensgemeinschaft wie oben beschrieben leben, müssen dies der PROSPERITA zu Lebzeiten mit dem Formular «Meldung Lebenspartnerschaft» schriftlich mitteilen.
- Das Formular muss von beiden Partnern unterschrieben werden. Die Unterschriften sind notariell oder amtlich (z.B. Einwohnergemeinde) zu beglaubigen.
- Massgebend für eine Auszahlung einer Lebenspartnerrente an den/die überlebende/n Lebenspartner/in sind in jedem Fall die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person. Die Pensionskasse prüft also im Todesfall, ob die reglementarischen Kriterien (Ziffer 5.57 des Vorsorgereglements) für eine Anerkennung der Lebenspartnerschaft erfüllt sind.
Wie hoch ist die Lebenspartnerrente?
- Die Rentenhöhe ist im Vorsorgeplan Ihres Arbeitgebers geregelt. Die Bestimmungen im Vorsorgereglement unter Ziff. 5.5.1 bis 5.5.4 betreffend der Ehegatten gelten sinngemäss auch für Lebenspartner.
- Der Anspruch auf eine Lebenspartnerrente entsteht stets nur zu Gunsten einer Person. Die gleichzeitige Ausrichtung einer Lebenspartnerrente und einer Ehegattenrente ist ausgeschlossen. Ehegatten und eingetragene Partner gemäss PartG (Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004) haben Vorrang.
Muss ich die Auflösung einer Lebenspartnerschaft melden?
- Ja. Die versicherten Personen sind verpflichtet, der Pensionskasse alle Angaben, die zur ordentlichen Verwaltung der Stiftung erforderlich sind, wahrheitsgetreu zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören auch Zivilstandsänderungen und Änderungen hinsichtlich der Lebenspartnerschaft.
- Die Meldung kann per Mail oder online mittels Versicherten-App erfolgen.