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Partnerschaft

Lebenspartnerschaft

Sie leben in einer Lebenspartnerschaft? Wir zeigen Ihnen auf, wie Sie dafür sorgen können, dass Ihr Partner oder Ihre Partnerin Anspruch auf eine Lebenspartnerrente erhält.

Was gilt als Lebenspartnerschaft?

Eine ehe-ähnliche Lebensgemeinschaft unter Personen gleichen sowie verschiedenen Geschlechts wird bezüglich Rentenanspruch der Ehe gleichgestellt, falls

a.  beide Partner unverheiratet sind und zwischen ihnen keine Verwandtschaft besteht (auch kein Stiefkindsverhältnis), und

b.  der/die Lebenspartner/in nicht bereits eine Hinterlassenenrente von einer in- oder ausländischen Vorsorgeeinrichtung bezieht oder in der Vergangenheit eine entsprechende Kapitalabfindung erhalten hat, und

c.  der/die Lebenspartner/in im Zeitpunkt des Todes mit der versicherten Person im gleichen Haushalt gelebt hat und von der versicherten Person im erheblichen Masse unterstützt worden ist 

oder

die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltung im Zeitpunkt des Todes mindestens 5 Jahre gedauert hat oder der/die Lebenspartner/in im Zeitpunkt des Todes mit der versicherten Person im gleichen Haushalt gelebt hat und für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss.

Was muss ich tun, damit die PROSPERITA diese Lebenspartnerschaft anerkennt?

  • Versicherte, die in einer Lebensgemeinschaft wie oben beschrieben leben, müssen dies der PROSPERITA zu Lebzeiten mit dem Formular «Meldung Lebenspartnerschaft» schriftlich mitteilen.
  • Das Formular muss von beiden Partnern unterschrieben werden. Die Unterschriften sind notariell oder amtlich (z.B. Einwohnergemeinde) zu beglaubigen.
  • Massgebend für eine Auszahlung einer Lebenspartnerrente an den/die überlebende/n Lebenspartner/in sind in jedem Fall die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person.

Wie hoch ist die Lebenspartnerrente?

  • Die Rentenhöhe ist im Vorsorgeplan Ihres Arbeitgebers geregelt. Die Bestimmungen im Vorsorgereglement unter Ziff. 5.5.1 bis 5.5.4 betreffend der Ehegatten gelten sinngemäss auch für Lebenspartner.
  • Der Anspruch auf eine Lebenspartnerrente entsteht stets nur zu Gunsten einer Person. Die gleichzeitige Ausrichtung einer Lebenspartnerrente und einer Ehegattenrente ist ausgeschlossen. Ehegatten und eingetragene Partner gemäss PartG (Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004) haben Vorrang.