Was sind die Voraussetzungen für eine Barauszahlung, wenn Sie sich selbständig machen?
Sie können sich Ihre Pensionskassengelder bar auszahlen lassen, wenn Sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) unterstehen.
Wie muss ich vorgehen?
Füllen Sie bitte das Formular «Barauszahlung infolge Selbständigkeit» aus.
Bei verheirateten bzw. in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen ist für die Barauszahlung die amtlich beglaubigte Unterschrift der versicherten Person und von deren Ehegatten bzw. eingetragenen/r Partner/in erforderlich. Die Unterschriften müssen amtlich bzw. notariell beglaubigt werden.
Diesem Antrag sind
- eine Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse (Original), in der die Selbständigkeit bestätigt wird, sowie
- weitere Unterlagen als Beleg der Selbständigkeit (Businessplan, Auftragsbestätigungen, Kundenverzeichnis, gestellte Rechnungen, Auszug Firmenbankkonto, Eintrag Handelsregister, Internet-Auftritt)
beizulegen.
Welche Folgen hat die Barauszahlung für meine Altersvorsorge?
Mit der Auszahlung des gesamten Altersguthabens verzichten Sie auf jeglichen Anspruch auf künftige Altersleistungen aus der 2. Säule. Zudem sind Sie durch den Austritt aus der Pensionskasse auch nicht mehr für die Risiken Tod und Invalidität ver-
sichert.
Da das Altersguthaben für die berufliche Selbständigkeit verwendet und aufgezehrt wird, raten wird dringend dazu, die private Vorsorge (Säule 3a) entsprechend zu äufnen.