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Administration

Lohnmeldung bei Stundenlöhnern 

Bei Mitarbeitenden im Stundenlohn ist die Frage der Unterstellung unter die berufliche Vorsorge nicht immer eindeutig. Schwankende Arbeitszeiten und unterschiedliche Monatslöhne können dazu führen, dass die Eintrittsschwelle gemäss Vorsorgeplan erst im Laufe des Jahres erreicht wird. Für Arbeitgeber ist deshalb wichtig, die Vorsorgepflicht regelmässig zu überprüfen.

Wann müssen auch Stundenlöhner an die berufliche Vorsorge Beiträge leisten?

Grundsätzlich sind Arbeitnehmende ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres obligatorisch der beruflichen Vorsorge unterstellt, sofern ihr massgebender Jahreslohn die gesetzliche Eintrittsschwelle übersteigt. Im Jahr 2026 beträgt diese CHF 22'680 pro Jahr.

Der Vorsorgeplan des Arbeitgebers kann jedoch eine davon abweichende Eintrittsschwelle vorsehen. Bei Mitarbeitenden mit einem festen Monats- oder Jahreslohn ist in der Regel einfach herauszufinden, wann sie diese Eintrittsschwelle erreicht haben. Bei Mitarbeitenden im Stundenlohn ist hingegen oft zu Beginn des Arbeitsverhältnisses noch nicht absehbar, wie viele Stunden sie tatsächlich arbeiten.

Was gilt bei einem Neueintritt?

Bei einem Eintritt sollte der voraussichtlich erzielte Jahreslohn ermittelt werden. Liegt dieser über der Eintrittsschwelle, ist die Person grundsätzlich bei der PROSPERITA anzumelden.

Beispielsweise anhand des vereinbarten Stundenlohns und der voraussichtlich geleisteten Arbeitszeit kann eine Hochrechnung vorgenommen werden. Die konkrete Umsetzung richtet sich dabei auch nach dem Vorsorgeplan der jeweiligen Firma bzw. Organisation.

Was muss ich unternehmen, wenn sich die Arbeitszeit im Laufe des Jahres verändert?

Der Lohn der Stundenlöhner ist nach Möglichkeit auch unter dem Jahr immer wieder zu überprüfen. Besonders wichtig wird die laufende Überprüfung, wenn eine Person zunächst unterhalb der Eintrittsschwelle liegt und später deutlich mehr arbeitet.

Beispiel:

Eine Mitarbeiterin erhält einen Stundenlohn von CHF 30.–. Zu Beginn des Jahres wird aufgrund der erwarteten Arbeitszeit davon ausgegangen, dass ihr Jahreslohn unter der Eintrittsschwelle liegen wird.

Im Laufe des Jahres erhöht sich jedoch die Anzahl der geleisteten Stunden und es zeichnet sich ab, dass die Eintrittsschwelle überschritten wird.

In diesem Fall sollten Sie nicht einfach bis zum Jahresende zuwarten. Sobald feststeht, dass die Voraussetzungen für die BVG-Unterstellung erfüllt sind, ist die Situation mit der PROSPERITA zu klären und die Anmeldung bzw. die Anpassung des Jahreslohnes vorzunehmen.

Was tue ich, wenn die Eintrittsschwelle erst im Laufe des Jahres erreicht wird?

Eine besondere Herausforderung entsteht, wenn die Eintrittsschwelle erst im Laufe des Jahres aufgrund der tatsächlich geleisteten Stunden überschritten wird. Deshalb empfehlen wir Ihnen, bei stark schwankenden Löhnen regelmässig zu prüfen, ob die ursprünglich angenommene jährliche Lohnsumme noch realistisch ist. Beispielsweise ist eine Zwischenprüfung nach den ersten Monaten und eine definitive Überprüfung des effektiven Jahreslohns per Ende Jahr ratsam.

Worauf muss ich beim Jahresabschluss besonders achten?

Spätestens im Rahmen des Jahresabschlusses muss überprüft werden, ob die tatsächlich erzielte Lohnsumme die Eintrittsschwelle erreicht hat. Dabei sollten Sie vor allem bei Personen, die im Stundenlohn angestellt sind, nicht nur die bisher gemeldete Lohnsumme angeben, sondern den effektiven Jahreslohn bei der PROSPERITA melden. Bei Mitarbeitern, die nicht das ganze Jahr beschäftigt waren, muss der effektiv erzielte Lohn auf ein Jahr hochgerechnet werden.