Ratgeber Übersicht
Anschlussvertrag / Vorsorgeplan

Umwandlungssatz

Mit dem Rentenumwandlungssatz wird aus dem Altersguthaben die jährliche Altersrente berechnet. 

Was versteht man unter dem Umwandlungssatz?

Der Umwandlungssatz ist der Prozentsatz, mit dem das Altersguthaben bei der Pensionierung in eine jährliche Altersrente umgewandelt wird. Dieser wird durch die Pensionskasse festgelegt.

Wie hoch ist der Umwandlungssatz bei der PROSPERITA?

Der reglementarische Umwandlungssatz der PROSPERITA liegt aktuell (Stand: 2024) für Männer im Alter 65 und Frauen im Alter 64 bei 5.5%. Der Anteil des Altersguthabens über einem Betrag von CHF 514'500 (17.5-fache maximale AHV-Altersrente) wird mit 4.8% umgewandelt. Wird die Pensionierung vorgezogen bzw. aufgeschoben, so reduziert bzw. erhöht sich der Umwandlungssatz entsprechend.

Umwandlungssätze für das Jahr 2024

Warum ist der Umwandlungssatz der PROSPERITA tiefer als der gesetzliche Umwandlungssatz?

Das BVG definiert Mindestvorgaben für die berufliche Vorsorge. Das heisst, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmende im Minimum die Spargutschriften entrichten müssen, die im Gesetz vorgeschrieben sind. Sie dürfen im begrenzten Rahmen aber auch mehr sparen. Ebenso gibt der Bundesrat jährlich den Mindestzinssatz vor, mit dem die Pensionskassen alle Altersguthaben ihrer Versicherten verzinsen müssen. Und bei der Pensionierung legt das BVG fest, mit welchem Umwandlungssatz das mit diesen minimalen Ansätzen angesparte Altersguthaben - das obligatorisches oder BVG-Guthaben - mindestens in eine Rente umgewandelt werden muss. Der sog. Mindestumwandlungssatz beträgt aktuell 6.8%.  

In der Realität ist es jedoch so, dass die Versicherten im Laufe ihres Arbeitslebens Phasen erleben, in denen sie mehr als das gesetzliche Minimum sparen, eine über dem Mindestzinssatz liegende Verzinsung erhalten oder einen freiwilligen Einkauf tätigen. Alle diese Beiträge werden dem überobligatorischen Altersguthaben zugerechnet. Das Altersguthaben einer versicherten Person umfasst somit bei der Pensionierung einen obligatorischen und einen überobligatorischen Teil.

Der Umwandlungssatz der PROSPERITA liegt mit 5.5% (Stand 2024) deutlich tiefer als der gesetzliche von 6.8%. Hauptgrund für die allgemein sinkenden Umwandlungssätze bei den Pensionskassen ist die durchschnittlich steigende Lebenserwartung in den letzten Jahren.

Trotz allem hält die PROSPERITA die gesetzlichen Bestimmungen ein: Bei der Rentenberechnung wird der Umwandlungssatz der PROSPERITA auf dem gesamten Altersguthaben angewendet (umhüllender Umwandlungssatz). Zur Kontrolle, ob die gesetzlichen Vorgaben eingehalten sind, wird anschliessend der obligatorische Teil mit 6.8% umgewandelt. Der höhere der beiden Rentenbeträge wird der versicherten Person lebenslang als Altersrente ausgerichtet.

Wie entwickelt sich der Umwandlungssatz der PROSPERITA in den nächsten Jahren?

Aufgrund der stetig steigenden Lebenserwartung und der tiefen Zinsen in den letzten Jahren mussten die Pensionskassen ihre reglementarischen Umwandlungssätze kontinuierlich nach unten anpassen - so auch die PROSPERITA. Im 2021 hat der Stiftungsrat eine schrittweise Anpassung auf 5.35% im Jahr 2025 beschlossen.

Für Versicherte, die am 1.1.2023 oder später neu in die Stiftung eintreten, kommen bereits ab 1.1.2023 die Umwandlungssätze für das Jahr 2025 zur Anwendung.

Umwandlungssätze für das Jahr 2025

Was versteht man unter einem Pensionierungsverlust?

Mit der Rentenumwandlung des Altersguthabens garantiert die Pensionskasse der versicherten Person die lebenslange Auszahlung einer Rente. Leben die Rentnerinnen oder Rentner jedoch länger als die dem Umwandlungssatz zugrunde gelegte Lebenserwartung, so muss die Pensionskasse das fehlende Kapital trotzdem zur Verfügung stellen. Sie macht somit einen Pensionierungsverlust, weil zum Zeitpunkt der Pensionierung ein zu hohes Rentenversprechen abgegeben wurde.

Pensionierungsverluste müssen entweder durch Anlage-Erträge oder Wertschwankungsreserven finanziert werden. Das führt zu einer ungerechten Querfinanzierung der Rentenbeziehenden durch die aktiven Versicherten, weil diesen damit eine höhere Verzinsung ihrer Altersguthaben vorenthalten wird und der Deckungsgrad in Mitleidenschaft gezogen wird (kleineres Sicherheitspolster). 

Wird die Senkung des Umwandlungssatzes kompensiert?

Ja. Der Stiftungsrat hat beschlossen, die acht Jahrgänge vor der Pensionierung für ihre Renteneinbussen mit einer Zusatzverzinsung teilweise zu entschädigen. Im 2023 haben auch alle übrigen Versicherten zwischen 18 und 54 Jahren eine einmalige Zusatzvergütung von 0.50% auf ihrem Altersguthaben per Ende 2021 erhalten. Die Zusatzverzinsung ist nach Alter und Jahr abgestuft.

Lesebeispiel: Eine Person, die im Jahr 2023 60 Jahre alt wird, erhält eine Zusatzverzinsung von 1.5% im Jahr 2023. 2024 wird sie 61 Jahre alt und erhält eine Zusatzverzinsung von 1.10%, 2025 mit 62 Jahren 1.20%. Über drei Jahre wird ihr also insgesamt 3.80% zusätzlichen Zins gutgeschrieben (grüne Felder).