Das Vorsorgereglement der PROSPERITA wurde auf 1.1.2026 gründlich überarbeitet. Eine Änderung betrifft die neu geschaffene Wahlmöglichkeit, dass das restliche Altersguthaben beim Tod nach der Pensionierung vererbt werden kann.
Ab dem 1. Januar 2027 können versicherte Personen eine Altersrente mit Kapitalschutz wählen. Dieser Schutz gilt ab der Pensionierung während 10 Jahren. Das Restaltersguthaben wird in diesem Fall nach dem Tod den Hinterbliebenen ausbezahlt. Normalerweise verbleibt dieses Guthaben bei der Pensionskasse und wird für die Altersrenten von Personen verwendet, die überdurchschnittlich lang leben.
Wird die Kapitalschutzoption gewählt, reduziert sich der Umwandlungssatz je nach Alter. Die Reduktion beträgt zwischen 0.1 Prozent im Alter 58 und 0.2 Prozent im Alter 70 (siehe Tabelle Umwandlungssatz - Ratgeber Versicherte - Versicherte - Prosperita).
Entscheidung vor Pensionierung
Die Wahl des Kapitalschutzes muss schriftlich und vor der effektiven Pensionierung der Stiftung eingereicht werden. Dieser besteht aus einem Todesfallkapital in der Höhe des Altersguthabens bei der Pensionierung, abzüglich der bis zum Todeszeitpunkt bereits ausbezahlten Altersrenten.
Wird eine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente ausgerichtet, beträgt das ausbezahlte Kapital 40 Prozent des verbleibenden Restkapitals, da weiterhin eine lebenslange Rente in der Höhe von 60 Prozent der Altersrente ausbezahlt wird.