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PROSPERITA

13.01.2024

Vorsorge neu auch für Gastroangestellte

Der Stiftungsrat der PROSPERITA beugte sich einmal mehr über das Vorsorgereglement unserer Pensionskasse und nahm verschiedene Verbesserungen auf 2024 vor. Unter anderem vereinfachte er die Teilpensionierung und stellt neu auch ein Angebot für das Gastgewerbe zur Verfügung.

Wer in der Gastronomie arbeitet, untersteht dem Gesamtarbeitsvertrag für das Gastgewerbe (L-GAV). Dieser sieht spezielle Regelungen für das BVG vor, die für alle angeschlossenen Versicherten verbindlich einzuhalten sind. Neu bietet die PROSPERITA auch einen Vorsorgeplan an, der den Bestimmungen des L-GAV Rechnung trägt. Bereits haben drei Firmen, die der PROSPERITA angeschlossen sind, das neue Angebot in Anspruch genommen.

Erleichterte Teilpensionierung

Personen, die sich teilpensionieren lassen wollten, mussten bislang den bisherige Beschäftigungsgrad  um mindestens 30% reduzieren und zwischen zwei Teilpensionierungsschritten einen Abstand von mindestens einem Jahr einhalten. Neu ist eine Teilpensionierung bereits ab einem Bezug der Altersleistung von mindestens 20% möglich. Die Sperrfrist von einem Jahr ist aufgehoben.

Versicherung ohne Sparen bei Weiterarbeit nach der Pensionierung

Weiter beschloss der Stiftungsrat eine Erleichterung im Falle, dass versicherte Personen ihre Pensionierung aufschieben: Bislang mussten Versicherte bei Weiterarbeit nach dem Referenzalter den Sparprozess zwingend weiterführen. Nun besteht die Möglichkeit, das angesparte Altersguthaben bei der PROSPERITA verwalten zu lassen, ohne weiter Sparbeiträge einzuzahlen. Dennoch steigt der Umwandlungssatz aufgrund des Aufschubs der Pensionierung an. Die Risikobeträge fielen schon bis anhin weg, so dass neu nur noch die Verwaltungskosten bezahlt werden müssen.

Vorsorgeausweis steht digital bereit

Bereits seit mehreren Jahren können Versicherte ihren tagesaktuellen Vorsorgeausweis jederzeit auf der Versicherten-App der PROSPERITA herunterladen. Die Pensionskasse verzichtet deshalb neu auf einen standardisierten Versand der Vorsorgeausweise per Post.

Bei Kapitalbezügen muss der Zivilstand nachgewiesen werden

Möchte eine Person ihr Alterskapital - zum Beispiel im Falle einer Pensionierung oder eines WEF-Bezugs - beziehen, muss sie neu in jedem Fall einen Zivilstandsnachweis vorlegen. Damit wird verhindert, dass eine Auszahlung an eine vermeintlich unverheiratete Person erfolgt und der Wille sowie der Leistungsanspruch des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin nicht berücksichtigt wird.

Weiter übernimmt PROSPERITA verschiedene Regelungen, die mit der Revision des AHV-Gesetzes in Kraft traten. So wird im Vorsorgereglement nun durchwegs vom "Referenzalter" statt vom "Rücktrittsalter" gesprochen; das Pensionsalter der Frauen wird in den gleichen Schritten wie im AHV-Gesetz erhöht und dementsprechend werden auch die laufenden temporären IV-Renten der betroffenen Frauen verlängert.

 

Foto von Craig Whitehead von Unsplash