Ratgeber Übersicht
Invalidität und Tod

Todesfallkapital

Wenn Sie vor Ihrer Pensionierung sterben, richtet die PROSPERITA Ihren Angehörigen ein Todesfallkapital aus. Wir zeigen Ihnen auf, unter welchen Bedingungen sie dieses erhalten und in welchem Rahmen Sie Ihre nächsten Angehörigen nach Ihrem Willen berücksichtigen können.

In welchen Fällen bezahlt die Pensionskasse ein Todesfallkapital aus?

Stirbt eine versicherte Person vor der Pensionierung und wird das vorhandene Alterskapital nicht oder nicht vollständig zur Finanzierung von Hinterlassenenleistungen (Partner- bzw. Kinderrente) verwendet, wird ein Todesfallkapital ausbezahlt.

Sofern im Vorsorgeplan Ihres Arbeitgebers oder Ihrer Arbeitgeberin ein zusätzliches Todesfallkapital vorgesehen ist, werden der versicherte Personenkreis sowie die Höhe des Todesfallkapitals im Vorsorgeplan geregelt. Das zusätzliche Todesfallkapital kommt in jedem Fall zur Auszahlung.

Wer kann vom Todesfallkapital profitieren?

Anspruchsberechtigt sind Hinterlassene unabhängig vom Erbrecht. Die Rangordnung:

  1. Hinterbliebene Ehegattin oder eingetragener Partner gemäss Partnerschaftsgesetz
  2. Kinder bis 18 Jahre, bei Ausbildung bis 25 Jahre
  3. Eltern; wenn keine Eltern vorhanden sind, Geschwister oder Halbgeschwister

Nichten und Neffen sind seit 2026 nicht mehr anspruchsberechtigt.

Haben geschiedene Ehegatten oder Ehegattinnen ebenfalls Anspruch auf ein Todesfallkapital?

Nein.

Wer erhält das Todesfallkapital, wenn ich keine Hinterbliebenen gemäss Vorsorgereglement der PROSPERITA habe?

In diesem Fall fällt das gesamte Todesfallkapital der PROSPERITA zu.

Kann ich die im Vorsorgereglement der PROSPERITA festgelegte Begünstigtenordnung abändern?

Nein. Versicherte können aber mit dem Formular «Begünstigungsänderung Todesfallkapital» die Anteile am Todesfallkapital für einzelne Personen innerhalb einer Begünstigtengruppe (z.B. Ehegatte und rentenberechtigte Kinder) näher bezeichnen. Beispielsweise können in der Kategorie «Geschwister» unterschiedliche Prozentsätze zugeteilt werden.

Was muss ich beachten, wenn ich das Formular «Begünstigungsänderung Todesfallkapital» bei der PROSPERITA deponiere?

Das vollständig ausgefüllte Formular muss persönlich unterzeichnet und zu Lebzeiten der versicherten Person bei der PROSPERITA hinterlegt werden.

Der versicherten Person wird empfohlen, eine periodische Überprüfung des eingereichten Formulars «Begünstigungsänderung Todesfallkapital» vorzunehmen.

Die Begünstigungsänderung ist vorbehältlich einer allfälligen Nachdeckung nur solange gültig, bis die versicherte Person aus der PROSPERITA austritt.

Was passiert mit dem Todesfallkapital, wenn ich vor meiner Pensionierung sterbe?

Im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person prüft die PROSPERITA, inwiefern die Auszahlung des Todesfallkapitals gemäss dem eingereichten Formular «Begünstigungsänderung Todesfallkapital» möglich ist. Massgebend sind die reglementarischen Bestimmungen der PROSPERITA sowie die persönlichen Verhältnisse der versicherten Person, die zum Zeitpunkt des Todes gültig sind.

Was kommt im Falle meines Todes auf die Anspruchsberechtigten zu?

Wer einen Anspruch auf das Todesfallkapital geltend macht, hat die Meldepflichten gemäss Vorsorgereglement Ziffer 1.5 zu beachten.

Haben IV-Rentenbeziehende Anspruch auf ein Todesfallkapital?

Ja. Auch erwerbsunfähige Personen haben bei der PROSPERITA Anspruch auf ein Todesfallkapital.

Wie hoch ist das maximal versicherbare Todesfallkapital?

Die maximale Höhe des zusätzlich versicherbaren Todesfallkapitals wurde ab 1.1.2026 erhöht. Sie beträgt neu das Dreifache des AHV-Lohns statt wie bisher das Doppelte.

Was geschieht mit nicht ausbezahlten Todesfallkapitalien?

Nicht ausbezahlte Todesfallkapitalien fallen an die PROSPERITA.

Bis wann müssen Hinterlassene ihren Anspruch anmelden?

Hinterlassene aus den Personengruppen Kinder, Eltern oder Geschwister müssen ihren Anspruch innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod der versicherten Person anmelden.