Ratgeber Übersicht
Einkauf / Kapitalbezug

Wohneigentumsförderung (WEF)

Wenn Versicherte Wohneigentum erwerben, das sie selbst nutzen, können sie  ihr Altersguthaben in der Pensionskasse als Kapitalleistung vorbeziehen oder verpfänden lassen.

Was versteht man unter Wohneigentumsförderung?

Die Wohneigentumsförderung erlaubt den Versicherten, Mittel aus der beruflichen Vorsorge zum Erwerb von Wohneigentum für den Eigenbedarf einzusetzen. Die Mittel der beruflichen Vorsorge können eingesetzt werden für: 

  • den Erwerb und die Erstellung von Wohneigentum
  • die Amortisation von darauf lastenden Hypothekardarlehen
  • den Erwerb von Anteilscheinen von Wohnbaugenossenschaften oder ähnlichen Beteiligungen
  • die Finanzierung von Renovationen oder wertvermehrenden Investitionen.

Die Mittel können entweder als Kapital bezogen oder verpfändet werden.

Was gilt als Wohneigentum?

Zulässig für die Wohneigentumsförderung sind eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus. Für Mehrfamilienhäuser oder Ferienwohnungen können keine Mittel aus der beruflichen Vorsorge verwendet werden.

Zulässige Formen sind das Alleineigentum, das Miteigentum - namentlich das Stockwerkeigentum -, das Gesamteigentum zwischen der versicherten Person und deren Ehepartner sowie das selbständige und dauernde Baurecht. 

Zulässige Beteiligungen sind Anteilscheine an einer Wohnbaugenossenschaft, Aktien einer Mieter-Aktiengesellschaft oder ein Darlehen an einen gemeinnützigen Wohnbauträger. 

Unter welchen Voraussetzungen kann ich mein PK-Guthaben für den Kauf von Wohneigentum verwenden?

Möglich ist Wohneigentum in der Schweiz oder im Ausland (beispielsweise bei einem Grenzgänger), es muss jedoch immer von der versicherten Person und ihrer Familie als Hauptwohnsitz genutzt werden. Es darf also grundsätzlich nicht vermietet werden.

Bis zum 50. Altersjahr kann das gesamte verfügbare Altersguthaben für den Erwerb eines Wohneigentums verwendet werden. Versicherte, die das 50. Altersjahr überschritten haben, dürfen höchstens die Hälfte ihres Altersguthabens oder aber das Guthaben, auf das sie im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätten, beziehen.

Eine Wohneigentumsförderung ist nur alle fünf Jahre möglich und kann bis spätestens drei Jahre vor der Pensionierung in Anspruch genommen werden.

Der Mindestbetrag für den Vorbezug bzw. die Verpfändung beträgt CHF 20‘000. 

Vorbezug und Verpfändung sind zudem nur zulässig, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt. Dazu muss bei der Einreichung des entsprechenden Formulars eine amtliche (Gemeindekanzlei) oder notarielle Beglaubigung der Unterschriften vorgelegt werden. Nicht verheiratete Personen müssen einen amtlichen Nachweis ihres Zivilstands erbringen. Den sogenannten Personenstandsausweis erhalten Sie beim Zivilstandsamt Ihres Heimatorts (nicht des Wohnorts).

Was ist der Unterschied zwischen einem Vorbezug und einer Verpfändung?

Bei einem Vorbezug wird der beanspruchte Betrag proportional vom obligatorischen und überobligatorischen Altersguthaben abgezogen. Dadurch reduzieren sich die künftigen Altersleistungen. Falls die Invaliden- und Hinterlassenenleistungen auf der Basis des Altersguthabens berechnet werden, erfolgt eine dementsprechende Reduktion. Die Invaliden- und Hinterlassenenleistungen werden nicht reduziert, wenn sie in Prozenten des versicherten Lohnes definiert sind. Die Kapitalauszahlung wird im Bezugsjahr besteuert.

Bei der Verpfändung wird der Vorsorgeschutz nicht reduziert, solange keine Pfandverwertung erfolgt. Eine Pfandverwertung hat die gleichen Auswirkungen auf den Vorsorgeschutz wie ein Vorbezug. Allerdings ist die Zustimmung des Pfandgläubigers (meist eine Bank) erforderlich, wenn der verpfändete Betrag für eine Barauszahlung der Austrittsleistung, für die Auszahlung der Vorsorgeleistung sowie für die Übertragung eines Teils der Austrittsleistung infolge Scheidung auf die Pensionskasse der Ehepartnerin verwendet wird. Die Verpfändung hat keine Steuerfolgen. 

Wie wird die zweckgebundene Verwendung der Mittel sichergestellt?

Es muss gewährleistet werden, dass ein Kapitalbezug ausschliesslich zur Förderung von selbst genutztem Wohneigentum verwendet wird. Das gilt auch im Falle eines späteren Verkaufs der Liegenschaft. Deshalb überweist die PROSPERITA die Auszahlung für die Wohneigentumsförderung direkt an den Gläubiger der versicherten Person, d.h. an den Verkäufer oder an eine Bank. Eine direkte Auszahlung an die versicherte Person ist nicht zulässig.

Wenn das Wohneigentum veräussert wird, muss der ursprünglich aus der 2. Säule bezogene Betrag wieder zurückbezahlt werden. Deshalb wird eine sog. Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch eingetragen. Die PROSPERITA meldet die Anmerkung dem Grundbuchamt gleichzeitig mit der Auszahlung des Vorbezuges bzw. einer allfälligen Pfandverwertung. Die versicherte Person oder ihre Erben können die Löschung der Anmerkung im Grundbuch in folgenden Fällen beantragen: 

  • bei der Pensionierung
  • nach Eintritt eines anderen Vorsorgefalls (z.B. Invalidität, Tod)
  • bei Barauszahlung der Austrittsleistung (z.B. bei einem definitiven Wegzug ins Ausland)
  • wenn der Vorbezug zurück an die Pensionskasse oder eine Freizügigkeitsstiftung überwiesen ist bzw. die Verpfändung aufgehoben wird.

Was gilt für die Rückzahlung eines WEF-Vorbezugs?

Grundsätzlich gilt eine Rückzahlungspflicht des vorbezogenen Betrags. 

Freiwillige Rückzahlung 

Bis zum Eintritt eines Vorsorgefalles oder bis zu Barauszahlung der Austrittsleistung kann die versicherte Person den bezogenen Betrag jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen. Der Mindestbetrag für eine Rückzahlung beträgt CHF 10'000. 

Zwingende Rückzahlung 

Der bezogene Betrag muss von der versicherten Person oder von ihrem Erben an die Stiftung zurückbezahlt werden, wenn

  • das Wohneigentum veräussert wird;
  • Rechte daran eingeräumt werden, die wirtschaftlichen einer Veräusserung gleichkommen;
  • beim Tod des Versicherten keine Vorsorgeleistung fällig wird.

Bezahlt die versicherte Person einen Vorbezug zurück, so wird der entsprechende Betrag dem Altersguthaben zugewiesen und dieses dadurch wieder entsprechend erhöht. Die Gutschrift auf dem Alterskonto erfolgt im gleichen Verhältnis zugunsten des obligatorischen und überobligatorischen Altersguthabens wie beim Vorbezug. 

Bei Wiedereinzahlung des Vorbezuges oder des Pfandverwertungserlöses kann die versicherte Person die Rückerstattung der beim Vorbezug oder bei der Pfandverwertung bezahlten Steuern verlangen. Das Recht auf Rückerstattung der bezahlten Steuern erlischt drei Jahre nach Wiedereinzahlung. Die Stiftung meldet die Wiedereinzahlung innerhalb von dreissig Tagen der Steuerverwaltung mit dem amtlichen Formular.

Wie viel kostet mich ein WEF-Vorbezug?

Auskünfte werden kostenlos erteilt. Für die Abwicklung einer Verpfändung und oder eines Vorbezugs werden dem Versicherten die Kosten gemäss gültigem Kostenreglement der Stiftung in Rechnung gestellt (Stand: 1.1.2022): 

Durchführung eines Vorbezugs in der Schweiz und im Ausland (im Kostenbeitrag sind die Kosten für die Anmerkung im Grundbuch enthalten)CHF  400
Übertragung der Veräusserungsbeschränkung von der alten  Liegenschaft auf die neue LiegenschaftCHF  200
Verpfändungen CHF  200
Kauf von Anteilscheinen von WohnbaugenossenschaftenCHF  150